PRIVATPRAXIS FÜR PSYCHOTHERAPIE                                   
JENNIFER JOCHHEIM, M.SC. PSYCH.

Möglichkeiten der Kostenübernahme

Ich betreibe eine Privatpraxis für Psychotherapie, d.h. ich besitze leider keine Zulassung für die Abrechnung mit gesetzlichen Krankenversicherungen. Ich behandle Privatversicherte (mit und ohne Beihilfeberechtigung) sowie Selbstzahlende. Für gesetzlich Versicherte gibt es unter Umständen die Möglichkeit, über ein Kostenerstattungsverfahren behandelt zu werden. Auf der folgenden Seite finden Sie Informationen zur Kostenübernahme durch unterschiedliche Kostenträger. Bitte lesen Sie auch die Informationen zur Honorarübersicht meiner Praxis, um die Kostenübernahme bei Ihrem Kostenträger erfragen zu können. Coaching und Beratung sind keine erstattungsfähigen Leistungen der Krankenversicherung und sind daher Selbstzahlerleistungen. Sollten Sie eine Therapie über andere Kostenträger anstreben (z.B. Heilfürsorge der Bundeswehr etc.) zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren.


Private Krankenversicherung + Beihilfeempfänger:innen

Als Privatversicherte haben Sie mit ihrer Versicherung einen Vertrag abgeschlossen, der einen gewissen Leistungskatalog umfasst. Dieser fällt je nach Tarif unterschiedlich aus. Die ersten fünf sogenannten "probatorischen Sitzungen" werden in der Regel durch Ihre Versicherung (bzw. die Beihilfe) übernommen. Wenn wir uns innerhalb der fünf Sitzungen gemeinsam für eine ambulante Therapie entscheiden, beantragen wir diese zusammen beim entsprechenden Kostenträger. Dieser genehmigt je nach Tarif ein Sitzungskontingent bis zu einem gewissen Kostenfaktor. Sie sollten daher mit Ihrem Kostenträger klären, ob die Kosten für unsere Behandlung voll übernommen werden (siehe Honorarübersicht), oder ob ein Eigenanteil verbleibt. Beihilfeberechtigte sollten dies sowohl mit der Beihilfe, als auch mit ihrer privaten Krankenversicherung klären.


Gesetzliche Versicherung über ein Kostenerstattungsverfahren

Es gibt auch bei gesetzlich Versicherten die Möglichkeit, in einer Privatpraxis behandelt zu werden. Dabei treten Sie wie Privatversicherte in Vorleistung und bekommen die Kosten durch Ihre Versicherung erstattet (Kostenerstattungsverfahren). Bevor Sie die erste Sitzung in meiner Praxis wahrnehmen, benötigen Sie die "Bestätigung der Kostenübernahme Ihrer Krankenversicherung für probatorische Sitzungen". Dazu sollten Sie mit Ihrer Versicherung klären, was Sie für diese Bestätigung vorweisen müssen. Haben Sie die Kostenübernahme für die probatorischen Sitzungen und entschließen wir uns innerhalb dieser Sitzungen für die Aufnahme einer Therapie, so muss diese ebenfalls bei der Krankenversicherung beantragt werden. Dazu sollten Sie vorab klären, in welchem Umfang Ihnen die Kosten erstattet werden können (siehe auch Honorarübersicht) oder ob Ihnen ein Eigenanteil verbleibt.


Selbstzahlende

Wenn Sie Coachingleistungen oder psychologische Beratungen wahrnehmen wollen, dann ist dies eine Selbstzahlerleistung und wird nicht von Krankenversicherungen übernommen. Einige entscheiden sich auch bei der Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie dazu, die Kosten selbst zu tragen. In der Honorarübersicht finden Sie Informationen zu den Kosten der Behandlung.


Honorarübersicht

Folgend aufgeführt erhalten Sie einen Überblick über die in Rechnung gestellten Leistungen. Dabei sollten Sie, wie oben beschrieben, mit Ihrem Kostenträger Rücksprache halten, ob eine volle Kostenübernahme möglich ist oder ob ein Eigenanteil für Sie verbleibt. 

Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeut:innen (GOP), die Teil der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist. Dabei setze ich einen 2,7-fachen Steigerungsfaktor an, der im einzelnen folgende Kosten bedeutet:


Leistung

GOP-Ziffer

Steigerungs-faktor

Betrag in €

Anzahl

Psychotherapeutische Sitzung/Beratungsgespräch

870

2,7*

118,03

individuell 

Verhaltenstherapeutisch orientiertes Coaching**

-

-

118,03

individuell

Erhebung der biographischen Anamnese

860

2,7*

144,77

einmalig zu Behandlungsbeginn

Fragebogen-Diagnostik

857

1,8

12,17

individuell

Therapieantrag an den Kostenträger

808

2,7*

62,93

einmalig zu Behandlungsbeginn

Ausfallhonorar (bei nicht rechtzeitiger Terminabsage**

-

-

80,00

pro ausgefallene Sitzung

* Der Steigerungsfaktor kann in begründeten Einzelfällen bis zum 3,5-fachen Satz erhöht werden

** Keine Heilleistung, daher keine Erstattung durch Kostenträger möglich

Weitere GOP-Leistungen wie konsiliarische Erörterung mit anderen behandelnden Ärzt:innen, telefonische Beratungen, Bescheinigungen u.a. können im Einzelfall dazu kommen.